LSG Hamburg - Urteil vom 11.12.2013
L 4 AS 454/11
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 2666/09

Unterschreiten des Berufungsstreitwerts von 750 Euro durch Abtrennung von ursprünglich höheren Streitgegenständen seitens des Sozialgerichts

LSG Hamburg, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen L 4 AS 454/11

DRsp Nr. 2014/1776

Unterschreiten des Berufungsstreitwerts von 750 Euro durch Abtrennung von ursprünglich höheren Streitgegenständen seitens des Sozialgerichts

Eine Berufung ist auch dann unzulässig wegen Unterschreiten des Berufungsstreitwerts von 750 Euro, wenn dieser Wert als gesetzliche Mindestgrenze aufgrund einer Abtrennung des Rechtsstreits von einem ursprünglich umfassenderen Streitgegenstand durch das Sozialgericht nun 750 Euro unterschreitet, solange die Abtrennung - wie hier im Einzelfall mit der Orientierung an den verschiedenen Bewilligungszeiträumen - nicht willkürlich erfolgte.

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich im Wege des Verfahrens nach § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) gegen die Anrechnung von Kindergeld als Einkommen in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2006.