LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.11.2009
18 Sa 1348/09
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; Unterstützungsrichtlinien 1988 (Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. vom 1. April 1988 [UR 88]) § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 21630/08

Unterstützungsanspruch bei Erwerbsminderung nach Ausscheiden; Sachlichte Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung bei noch bestehendem Arbeitsverhältnis

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 18 Sa 1348/09

DRsp Nr. 2010/10799

Unterstützungsanspruch bei Erwerbsminderung nach Ausscheiden; Sachlichte Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung bei noch bestehendem Arbeitsverhältnis

1. a) § 9 UR 88 stellt nach der Systematik der Richtlinie, seiner Überschrift und seinem Wortlaut eine abschließende Spezialregelung für den Unterstützungsanspruch des vorzeitig ausgeschiedenen Begünstigten dar und regelt in Abs. 4 die einzige Anspruchsgrundlage für Unterstützungsleistungen eines vorzeitig ausgeschiedenen Begünstigten für jeglichen Unterstützungsfall. b) § 9 UR 88 regelt aber auch speziell und abweichend von den §§ 6 bis 8 UR 88 in seinem Abs. 3, wie die Unterstützung nach vorzeitigem Ausscheiden zu berechnen ist, nämlich unter Anrechnung der hochgerechneten anderen Leistungen bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahres.