LAG Köln - Urteil vom 08.05.2006
2 Sa 940/05
Normen:
BGB § 305 § 307 ; BetrAVG § 1b § 30f ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 10921/04

Unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung - Auslegung arbeitsvertraglicher Regelung zur Wartezeit

LAG Köln, Urteil vom 08.05.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 940/05

DRsp Nr. 2006/27934

Unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung - Auslegung arbeitsvertraglicher Regelung zur Wartezeit

»Auslegung einer Versorgungszusage. Unterschied zwischen Wartezeit und Unverfallbarkeitsfrist. Zulässigkeit von Zusagen, die eine längere Betriebszugehörigkeit als Wartezeit voraussetzen, als für die Unverfallbarkeit notwendig ist.«

Normenkette:

BGB § 305 § 307 ; BetrAVG § 1b § 30f ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, hilfsweise ob die Beklagte verpflichtet ist, nach einer am 31.12.2009 ablaufenden Wartezeit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an den Kläger oder seiner Familienangehörigen zu erbringen.

Der Kläger ist am 05.03.1951 geboren. Am 01.09.1991 begann sein Arbeitsverhältnis zur Firma K , G & S GmbH. Die Firma gehörte bereits beim Eintritt des Klägers zur sogenannten Unternehmensgruppe E & Y . Nach Ausscheiden eines Gesellschafters und Umfirmierung im Jahre 1996 ging das Arbeitsverhältnis letztlich durch Betriebsübergang am 01.01.2000 auf die Firma E & Y D über. Am 01.09.2002 übernahm die Beklagte aufgrund eines Betriebspachtvertrages wiederum im Wege des Betriebsübergangs den Geschäftsbetrieb der E & Y D . Das Arbeitsverhältnis endete am 30.06.2004 aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung.