BAG - Beschluß vom 15.12.1998
3 AZN 816/98
Normen:
BGB §§ 157, 242 (Ergänzende Vertragsauslegung), § 72 Abs. 2 Nr. 2 ; BetrAVG § 1 Abs. 1 (Hinterbliebenenversorgung), § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung
BB 1999, 376
BB 1999, 592
DB 1999, 916
NZA 1999, 488
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4755/97
LAG Düsseldorf, vom 29.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 285/98

Unverfallbarkeit einer Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung

BAG, Beschluß vom 15.12.1998 - Aktenzeichen 3 AZN 816/98

DRsp Nr. 1999/3370

Unverfallbarkeit einer Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung

»1. Anwartschaften auf eine Hinterbliebenenversorgung werden unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG unverfallbar (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 24.6.1998 - 3 AZR 288/97 - betr. Invalidenrente) 2. Die Höhe der Hinterbliebenenrente ergibt sich aus der Versorgungsvereinbarung. Die Hinterbliebenen eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers haben Anspruch auf eine Teilrente, die beim Fehlen günstigerer Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechnet wird.«

Normenkette:

BGB §§ 157, 242 (Ergänzende Vertragsauslegung), § 72 Abs. 2 Nr. 2 ; BetrAVG § 1 Abs. 1 (Hinterbliebenenversorgung), § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Parteien streiten über die Höhe einer betrieblichen Witwen- und Waisenrente.

Der am 18. März 1944 geborene Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3), Herr E, war vom 1. Oktober 1973 bis zum 31. Dezember 1991 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er verdiente zuletzt als Prokurist 200.000,00 DM brutto jährlich. Der am 10. November 1989 vereinbarte Arbeitsvertrag enthält zum Ruhegehalt folgende Bestimmungen:

"§ 6 Ruhegehaltsanspruch

Scheidet Herr E aus den Diensten der Gesellschaft aus, weil

a) er infolge Krankheit dauernd an der Ausübung der ihm übertragenen Arbeiten verhindert ist,