BAG - Urteil vom 09.12.2008
3 AZR 120/07
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 32 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 249;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG Unverfallbarkeit
DB 2010, 288
NZA 2010, 416
Vorinstanzen:
LAG München, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 57/06
ArbG München, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8662/05

Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft vor Inkrafttreten des BetrAVG

BAG, Urteil vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 120/07

DRsp Nr. 2009/24153

Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft vor Inkrafttreten des BetrAVG

1. Ein Arbeitnehmer kann sich bezüglich der Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft nicht auf ein 1959 vereinbartes Pensionsstatut berufen, wenn er vor dem Inkrafttreten des BetrAVG und dem Ergehen der Grundsatzentscheidung in BAGE 24, 177 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, und Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nicht vereinbart worden waren. 2. Zwar musste auch damals bereits der Verfall der Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden vereinbart werden; eine ausdrückliche Abrede war aber nicht erforderlich; vielmehr genügte es, dass sie sich durch Auslegung aus den Versorgungsregelungen ergab.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 13. September 2006 - 10 Sa 57/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1; BetrAVG § 32 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 249;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die im Februar 1973 ausgeschiedene Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben hat.