1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 13. September 2006 - 10 Sa 57/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob die im Februar 1973 ausgeschiedene Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben hat.
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