LAG Nürnberg - Urteil vom 12.07.2005
6 Sa 902/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 2 ; BetrVG § 102 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 15.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2122/03

Unverhältnismäßige Änderungskündigung bei weniger einschneidenden Änderungen - Bindung des Arbeitgebers an früheres Änderungsangebot - Bindung des Gerichts an Weiterbeschäftigungsantrag

LAG Nürnberg, Urteil vom 12.07.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 902/04

DRsp Nr. 2005/20025

Unverhältnismäßige Änderungskündigung bei weniger einschneidenden Änderungen - Bindung des Arbeitgebers an früheres Änderungsangebot - Bindung des Gerichts an Weiterbeschäftigungsantrag

»1. Für die Wirksamkeit eines Änderungsangebots im Rahmen einer Änderungskündigung ist es nicht erforderlich, dass eine genaue Tätigkeitsbeschreibung einschließlich der Über- und Unterstellung im Angebot enthalten ist.2. Die Änderungskündigung ist wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unwirksam, wenn die Weiterbeschäftigung mit weniger einschneidenden Änderungen möglich gewesen wäre. Gibt der Arbeitgeber wenige Wochen vor der Änderungskündigung mit einem weniger einschneidenden Angebot, das der Arbeitnehmer nicht oder nicht in vollem Umfang angenommen hat, zu erkennen, dass eine Weiterbeschäftigung auch zu diesen Bedingungen möglich wäre, muss er sich hieran festhalten lassen.3. Beantragt der Arbeitnehmer "Weiterbeschäftigung für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsantrag", kann dem Antrag nicht mit Hinweis auf § 102 Abs. 5 BetrVG stattgegeben werden.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 2 ; BetrVG § 102 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung mit Auslauffrist.