LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.12.2007
15 Sa 1546/07
Normen:
KSchG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 497/07

Unverhältnismäßige Änderungskündigung zum Verlustausgleich bei absehbarem Ausscheiden mehrerer Arbeitnehmer

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2007 - Aktenzeichen 15 Sa 1546/07

DRsp Nr. 2008/4230

Unverhältnismäßige Änderungskündigung zum Verlustausgleich bei absehbarem Ausscheiden mehrerer Arbeitnehmer

»Sieht eine unternehmerische Konzeption vor, zur Vermeidung weiterer Verluste das aufgewandte Arbeitsentgelt für Löhne und Gehälter um 15 % zu kürzen, dann ist eine dahingehende Änderungskündigung unverhältnismäßig, wenn im Kündigungszeitpunkt schon ersichtlich ist, dass allein wegen des endgültigen Ausscheidens weiterer Arbeitnehmer (hier mindestens 8 von 107), die Kürzung der Arbeitszeit aller verbliebenen Arbeitnehmer um 15 % nicht mehr in dieser Höhe notwendig ist.«

Normenkette:

KSchG § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, durch die das Arbeitsentgelt und die Arbeitszeit der Klägerin um 15 % reduziert werden sollen.

Die am ..... 1964 geborene Klägerin, die verheiratet und einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, ist seit dem 1. September 1982 bei der Beklagten in deren Markt in Cottbus in der Warenannahme gegen ein Bruttomonatsentgelt von 1.867,88 EUR beschäftigt. Die Beklagte betreibt allein in Deutschland 33 Großmärkte mit ca. 5.800 Arbeitnehmern.