LAG Berlin - Urteil vom 28.11.1997
6 Sa 75/97
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2645
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 34546/96

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung einer Fluggastabfertigerin bei Selbstbegünstigung durch Manipulation der Warteliste

LAG Berlin, Urteil vom 28.11.1997 - Aktenzeichen 6 Sa 75/97

DRsp Nr. 2004/12043

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung einer Fluggastabfertigerin bei Selbstbegünstigung durch Manipulation der Warteliste

1. Kann der Arbeitgeber sein berechtigtes Interesse an einer Unterbindung weiterer Manipulationen der Arbeitnehmerin bereits dadurch verwirklichen, dass er gegen die als Fluggastabfertigerin tätige Arbeitnehmerin ein der Schwere des Vorwurfs entsprechendes Flugverbot verhängt, kommt eine Kündigung nicht in Betracht.2. Nach dem Prognoseprinzip ist auch bei Störungen im Vertrauensbereich eine Abmahnung jedenfalls dann erforderlich, wenn es um steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht und eine Wiederherstellung des Vertrauens des Arbeitgebers erwartet werden kann.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die am 10. Dezember 1958 geborene Klägerin trat am 01. Februar 1989 als Fluggastabfertigerin in die Dienste der Beklagten, einem Tochterunternehmen der ... .

Mit Schreiben vom 13. August 1996 (Ablichtung Bl. 5 bis 7 d. A.) kündigte die Beklagte der Klägerin außerordentlich und hilfsweise ordentlich zum 31. Dezember 1996 mit der Begründung, die Klägerin habe sich und ihr Kind am 27. Juni 1996 mit einem falschen Status auf die Warteliste eines Fluges gesetzt, wodurch einige Mitarbeiter mit günstigeren Flugprivilegien nicht hätten mitfliegen können.