LAG Hamm - Urteil vom 16.02.2006
15 Sa 1903/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 31.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1248/05

Unverhältnismäßige Beendigungskündigung bei bloßer Ablehnung einverständlicher Änderung der Arbeitsbedingungen

LAG Hamm, Urteil vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 1903/05

DRsp Nr. 2006/21522

Unverhältnismäßige Beendigungskündigung bei bloßer Ablehnung einverständlicher Änderung der Arbeitsbedingungen

1. Kann der Arbeitnehmer nach dem Sachvortrag der Arbeitgeberin im Zeitpunkt der Kündigung auf einem anderen Arbeitsplatz in ihrem Betrieb weiterbeschäftigt werden, ist die Arbeitgeberin verpflichtet, zur Vermeidung einer Beendigungskündigung eine entsprechende Änderungskündigung auszusprechen; für eine Beendigungskündigung liegt kein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG vor.2. Hat der Arbeitnehmer erkennen lassen, dass er das Änderungsangebot in keinem Fall annehmen werde, ist sein Verhalten widersprüchlich, wenn er sich später auf eine mögliche Änderungskündigung beruft; für eine vorbehaltlose und endgültige Ablehnung in diesem Sinne ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer bei der Ablehnung des Änderungsangebots unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu den geänderten Arbeitsbedingungen zu arbeiten.