LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.12.2004
2 Sa 295/04
Normen:
BetrAVG § 18 a ; HGB § 26 § 28 Abs. 3 § 160 ; EGHGB Art. 37 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 320
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 52/04

Unverjährte Betriebsrentenansprüche aus Versorgungszusage des Kommanditisten

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.12.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 295/04

DRsp Nr. 2005/20769

Unverjährte Betriebsrentenansprüche aus Versorgungszusage des Kommanditisten

Gemäß § 18a BetrAVG verjährt der Anspruch aus der Versorgungszusage (also das Stammrecht) auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung in 30 Jahren, während die Ansprüche auf die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen der regelmäßigen Verjährungsfrist den Vorschriften des BGB unterliegen; die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt 3 Jahre.

Normenkette:

BetrAVG § 18 a ; HGB § 26 § 28 Abs. 3 § 160 ; EGHGB Art. 37 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren.

Der Beklagte war Inhaber der M., J. und Co.. Dort war der Kläger in der Zeit vom 18.6.1970 bis März 1996 beschäftigt. Die M., J. und Co. war am 1.1.1951 als oHG gegründet worden. Der Beklagte wurde mit Eintragung vom 21.12.1972 alleinvertretungsberechtigt. Die oHG endete mit dem 5.11.1985 (Eintragungsdatum). Der Beklagte führte das Unternehmen alleine weiter. Am 1.10.1997 wurde eine KG gegründet. Die J. Verwaltungs-GmbH trat als persönlich haftende Gesellschafterin ein. Der Beklagte wurde Kommanditist (HR A ... AG Schleswig). Die Eintragung erfolgte am 02.04.1998.