BSG - Urteil vom 05.12.1996
4 RA 100/95
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. a § 8 Abs. 1 S. 2 § 185 Abs. 2 S. 1 § 149 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZS 1997, 368

Unvermeidliche Zwischenzeit zwischen Beendigung einer Schulausbildung und dem Beginn einer beamtenrechtlichen Ausbildung bei der Nachversicherung

BSG, Urteil vom 05.12.1996 - Aktenzeichen 4 RA 100/95

DRsp Nr. 1997/4525

Unvermeidliche Zwischenzeit zwischen Beendigung einer Schulausbildung und dem Beginn einer beamtenrechtlichen Ausbildung bei der Nachversicherung

1. Der vorangegangenen (Ausbildungs-)Anrechnungszeit ist eine unvermeidliche Zwischenzeit nur dann gleichzustellen, wenn sie generell unvermeidbar, organisationsbedingt typisch und zeitlich von vornherein auf höchstens vier Monate begrenzt ist und wenn sich eine Ausbildung anschließt, die den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit erfüllt sowie Abschnitt auf dem Weg zu einer typischerweise rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung ist (Fortführung von BSG vom 25.4.1989 - 4 RA 32/88; BSG vom 31.3.1992 - 4 RA 3/91 = BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 und BSG vom 24.10.1996 - 4 RA 52/95, zur Veröffentlichung vorgesehen). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. a § 8 Abs. 1 S. 2 § 185 Abs. 2 S. 1 § 149 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Vormerkung des Tatbestandes einer Anrechnungszeit wegen Ausbildung vom 11. Dezember 1982 bis zum 14. März 1983.