LAG Köln - Urteil vom 02.06.2006
4 (2) Sa 309/06
Normen:
ZPO § 330 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8498/04

Unverschuldete Säumnis nur bei rechtzeitiger Mitteilung des Hinderungsgrundes

LAG Köln, Urteil vom 02.06.2006 - Aktenzeichen 4 (2) Sa 309/06

DRsp Nr. 2007/1037

Unverschuldete Säumnis nur bei rechtzeitiger Mitteilung des Hinderungsgrundes

»Trotz eines objektiven Hindernisses beim Gericht zu erscheinen, liegt eine unverschuldete Säumnis nur vor, wenn die Partei den ihr bekannten Hinderungsgrund dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt hat und dadurch eine Vertagung zumindest ermöglicht hat, es sei denn, eine solche Mitteilung war der Partei nicht oder nicht mehr rechtzeitig möglich.«

Normenkette:

ZPO § 330 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Hauptsache um verschiedene Abmahnungen, um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund zweier Kündigungen und um Weiterbeschäftigung.