Die Parteien streiten in der Berufung noch darüber, ob die Beklagte nach § 6 des Tarifvertrages zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes B. (nachfolgend: TV Lohn / West) dem Kläger wegen seiner Zuordnung zum Hamburger Sonderlohngebiet 0,04 EUR mehr pro Stunde zahlen muss und ob ihm jedenfalls der Tariflohn des TV Lohn / West kraft tariflicher Nachwirkung zusteht.
Der 19.. geborene Kläger trat 1994 als Maurer in die Dienste der Beklagten ein. Er ist seit vielen Jahren Mitglied der IG B.. Die Beklagte betreibt mit Sitz in S. ein Bauunternehmen mit rund 140 Arbeitnehmern. Sie ist Mitglied im Norddeutschen Baugewerbeverband e. V.. Seit Januar 2006 besteht jedoch nur noch Mitgliedschaft "ohne Tarifbindung". Mit ihrem Sitz in S. gehört die Beklagte zum Sonderlohngebiet Hamburg.
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