Die Parteien streiten über die Frage, ob eine zwischen den Parteien am 12.7.2005 geschlossene Vereinbarung Auswirkungen hat.
Der Kläger wurde am 7.4.1994 bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer eingestellt. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft IG BAU. Die Beklagte hat ihren Sitz in S. und ist Mitglied im Norddeutschen Baugewerbeverband e.V., seit dem 1.1.2006 als OT-Mitglied (Bl. 17.d.A.). Die Beklagte beschäftigt ca. 150 Arbeitnehmer. Es ist ein Betriebsrat gebildet.
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