LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.02.2008
2 Sa 421/07
Normen:
TVG § 3 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 5 ; TV Lohn/West (Baugewerbe) § 6 ; BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 475
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 966 b/07

Unwirksame Ablösung der Nachwirkung einer Tarifregelung durch eine vor Ablauf des Tarifvertrages geschlossene einzelvertragliche Vereinbarung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 421/07

DRsp Nr. 2008/9844

Unwirksame Ablösung der Nachwirkung einer Tarifregelung durch eine vor Ablauf des Tarifvertrages geschlossene einzelvertragliche Vereinbarung

»Schließen die beiderseits tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien zu einem Zeitpunkt, in dem noch nicht abzusehen ist, dass die Tarifbindung enden wird, eine Vereinbarung, mit der die vertraglichen Bedingungen gegenüber dem Tarifvertrag verschlechtert werden, so ist diese Vereinbarung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Sie lebt auch nicht später nach Ende der Tarifbindung wieder auf.«

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 5 ; TV Lohn/West (Baugewerbe) § 6 ; BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob eine zwischen den Parteien am 12.7.2005 geschlossene Vereinbarung Auswirkungen hat.

Der Kläger wurde am 7.4.1994 bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer eingestellt. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft IG BAU. Die Beklagte hat ihren Sitz in S. und ist Mitglied im Norddeutschen Baugewerbeverband e.V., seit dem 1.1.2006 als OT-Mitglied (Bl. 17.d.A.). Die Beklagte beschäftigt ca. 150 Arbeitnehmer. Es ist ein Betriebsrat gebildet.