LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.02.2008
5 Sa 418/07
Normen:
TVG § 3 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 5 ; TV Lohn/West (Baugewerbe) § 6 ; BGB § 133 § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 962 b/07

Unwirksame Ablösung der Nachwirkung einer Tarifregelung durch eine vor Ablauf des Tarifvertrages geschlossene einzelvertragliche Vereinbarung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 418/07

DRsp Nr. 2008/9845

Unwirksame Ablösung der Nachwirkung einer Tarifregelung durch eine vor Ablauf des Tarifvertrages geschlossene einzelvertragliche Vereinbarung

»1. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 TVG kommt als die nachwirkende Tarifbindung beendende "andere Abmachung" nur eine individualrechtliche Vereinbarung in Betracht, die im Nachwirkungszeitraum zustande gekommen ist.2. Eine vorab, d.h. vor Beginn des Nachwirkungszeitraums bzw. während bestehender beiderseitiger Tarifbindung vereinbarte "andere Abmachung" i. S. v. § 4 Abs. 5 TVG muss als Ausnahme von der Regel den eindeutigen Regelungswillen enthalten, dass die abweichenden und damit zulasten des Arbeitnehmers vereinbarten Regelungen spätestens mit Beginn des Nachwirkungszeitraums Gültigkeit haben sollen. Dies setzt voraus, dass die Vertragsparteien den Verzicht auf tarifliche Ansprüche mit konkretem Blick auf den bevorstehenden Nachwirkungszeitraum vereinbart haben.«

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 5 ; TV Lohn/West (Baugewerbe) § 6 ; BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger trotz einer abweichenden einzelvertraglichen Abmachung ein höherer Tariflohn kraft tariflicher Nachwirkung zusteht.