LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.12.2013
1 TaBV 35/12
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 4 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 4 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 18 Abs. 2; BGB § 622 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 242
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 29/12

Unwirksame Abstimmung in Betriebsteil zur Teilnahme an Betriebsratswahl im Hauptbetrieb bei überlanger Abstimmungsdauer und unwirksamer Beschlussfassung; Anträge des Betriebsrats zur Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.12.2013 - Aktenzeichen 1 TaBV 35/12

DRsp Nr. 2014/4247

Unwirksame Abstimmung in Betriebsteil zur Teilnahme an Betriebsratswahl im Hauptbetrieb bei überlanger Abstimmungsdauer und unwirksamer Beschlussfassung; Anträge des Betriebsrats zur Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit

1. Eine Abstimmung in einem Betriebsteil über die Teilnahme zur Wahl am Hauptbetrieb nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist in Betriebsteilen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllen, unabhängig von der Zahl der (mehr als 5) Beschäftigten zulässig, auch in Betriebsteilen mit 240 Arbeitnehmern und mehr.2. Der Abstimmung steht der Umstand, dass die Arbeitnehmer bei der letzten BR-Wahl (rechtswidrig) an der nicht angefochtenen Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilgenommen haben, nicht entgegen.3. Diese Abstimmung muss entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung nicht in einer Betriebsversammlung stattfinden.4. Die Abstimmung ist jedoch unwirksam, wenn sie über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen ausgedehnt wird und Stimmen solange zugelassen werden, bis die notwendige Mehrheit für die Teilnahme an der BR-Wahl zum Hauptbetrieb erreicht ist.5. Findet die Abstimmung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BetrVG auf Initiative des BR des Hauptbetriebs statt, bedarf es zu ihrer Rechtmäßigkeit eines wirksamen BR-Beschlusses.