LAG Hamm - Urteil vom 16.03.2006
15 Sa 1446/05
Normen:
BGB § 611 ; MTV (privates Versicherungsgewerbe) § 20 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2379/04

Unwirksame Änderung einer Nebenabrede zur Reisekostenabrechnung - einseitiger Wechsel von Pauschalierung zur Einzelabrechnung

LAG Hamm, Urteil vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 1446/05

DRsp Nr. 2006/21500

Unwirksame Änderung einer Nebenabrede zur Reisekostenabrechnung - einseitiger Wechsel von Pauschalierung zur Einzelabrechnung

1. Liegen dem Arbeitsverhältnis ungewöhnlich umfassende Regelungen zugrunde, begründen diese die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit.2. Hat sich die Arbeitgeberin für absehbare Änderungsanlässe eine Neufestsetzung der Reisekostenpauschale vorbehalten, nicht jedoch den Wechsel von einer Pauschalierungsabrede zu einem System der Einzelabrechnung, muss sie sich deshalb an ihren vorformulierten Regelungen festhalten lassen.3. Ist ein Widerrufsvorbehalt nicht vereinbart, kann eine Änderung der einer Vereinbarung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse je nach den Umständen allenfalls eine betriebsbedingte Änderungskündigung rechtfertigen.

Normenkette:

BGB § 611 ; MTV (privates Versicherungsgewerbe) § 20 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Umstellung einer pauschalen Erstattung der Reisekosten und Spesen auf ein System der Einzelreisekostenabrechnung.