LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.09.2008
5 Sa 159/08
Normen:
KSchG § 2; BGB § 145; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1684/07

Unwirksame Änderungskündigung bei unbestimmtem und widersprüchlichem Änderungsangebot; unsubstantiierte Darlegung von Mehrarbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 159/08

DRsp Nr. 2010/5337

Unwirksame Änderungskündigung bei unbestimmtem und widersprüchlichem Änderungsangebot; unsubstantiierte Darlegung von Mehrarbeit

1. Die Änderungskündigung im Sinne des § 2 KSchG ist ihrer Rechtsnatur nach eine echte Kündigung, weshalb das mit der Änderungskündigung unterbreitete Änderungsangebot wie jedes Angebot im Sinne von § 145 BGB eindeutig bestimmt oder bestimmbar sein muss. 2. Die Arbeitnehmerin muss die ihr vom Gesetz abverlangte doppelte Entscheidung für oder gegen das Änderungsangebot und für oder gegen das Erheben einer Änderungsschutzklage in Kenntnis aller wesentlichen Vertragsbedingungen treffen können; das Änderungsangebot muss daher so beschaffen sein, dass durch eine bloße Annahme ein inhaltlich bestimmter und praktisch durchführbarer Vertrag entsteht (Bestimmtheitsgebot) und deshalb inhaltlich so eindeutig fixiert sein, dass die Arbeitnehmerin es mit einem einfachen "ja" annehmen kann. 3. Eine Arbeitnehmerin, die behauptet, im Betrieb der Arbeitgeberin für diese Überstunden geleistet zu haben, muss im Einzelnen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen darlegen, wann und auf wessen Veranlassung oder Duldung die geleisteten Überstunden abgeleistet worden sind.