LAG Hamm - Urteil vom 16.03.2006
15 Sa 1447/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld - 4 (3) Ca 163/05 - 04.05.2005,

Unwirksame Änderungskündigung bei Wechsel von Pauschalierung zur Einzelabrechnung der Reisekosten unter gleichzeitigem Vorbehalt des erneuten Wechsels kraft Direktionsrechts

LAG Hamm, Urteil vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 1447/05

DRsp Nr. 2006/21501

Unwirksame Änderungskündigung bei Wechsel von Pauschalierung zur Einzelabrechnung der Reisekosten unter gleichzeitigem Vorbehalt des erneuten Wechsels kraft Direktionsrechts

Hat die Arbeitgeberin im Rahmen einer Änderungskündigung im Einzelnen dargelegt, dass die Abkehr vom sogenannten Pauschalabgeltungssystem aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei, um negative Anreizelemente der vertriebsorientiert arbeitenden Angestellten des Werbeaußendienstes zu vermeiden, sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum sich die Arbeitgeberin zugleich das Recht zur Rückkehr zu diesem aus ihrer Sicht als Störmechanismus anzusehenden Pauschalerstattungssystem im Wege des Direktionsrechts vorbehalten will; ist das Änderungsangebot in dieser weitgehenden Fassung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG bedingt, hat dies die Unwirksamkeit der Änderungskündigung zur Folge.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.