LAG Niedersachsen - Urteil vom 07.12.2010
13 Sa 318/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 2; LTV § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 395/09

Unwirksame Änderungskündigung eines Fleischers bei Umsetzung von der Materialvorbereitung in den Bereich Verpackung; fehlerhafte Sozialauswahl bei Möglichkeit der Weiterbeschäftigung ohne Herabgruppierung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.12.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 318/10

DRsp Nr. 2011/2743

Unwirksame Änderungskündigung eines Fleischers bei Umsetzung von der Materialvorbereitung in den Bereich Verpackung; fehlerhafte Sozialauswahl bei Möglichkeit der Weiterbeschäftigung ohne Herabgruppierung

1. Aus einer zeitweisen vertragswidrigen Beschäftigung nach vorzeitiger Umsetzung des Arbeitnehmers folgt nicht die Unwirksamkeit der zur Vertragsanpassung ausgesprochenen Änderungskündigung. 2. Die Änderungskündigung eines Fleischers aus dem Bereich der Materialvorbereitung ist unwirksam, wenn der Arbeitnehmer nach Schließung der Materialvorbereitung ohne das Erfordernis einer Änderungskündigung und Herabgruppierung mit Fleischertätigkeit nach Lohngruppe I LTV in der Rohwurstherstellung weiterbeschäftigt werden kann. 3. Bei Besetzung mit einem ausgebildeten Fleischer entsprechen die Arbeitsplätze Rohwurst und Pökelei der Lohngruppe I LTV; das ergibt die Auslegung der Lohngruppenmerkmale und Eingruppierungsgrundsätze des einschlägigen Firmentarifvertrages.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 04.02.2010, 4 Ca 395/09, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.577,63 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 2; LTV § 3 Abs. 2;

Tatbestand: