LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2006
6 Sa 1014/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 672/04

Unwirksame Änderungskündigung infolge Umsatzrückgang bei zu kurz bemessenem Zeitrahmen zum Nachweis wirtschaftlicher Notlage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 1014/05

DRsp Nr. 2007/9824

Unwirksame Änderungskündigung infolge Umsatzrückgang bei zu kurz bemessenem Zeitrahmen zum Nachweis wirtschaftlicher Notlage

1. Maßstab für die Prüfung der Sozialwidrigkeit einer ordentlichen Änderungskündigung ist nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sondern allein die soziale Rechtfertigung der Änderung von Arbeitsbedingungen und damit ein aus Sicht des Arbeitgebers milderer Maßstab.2. Umsatzrückgang, der zu einem Verlust führt, kommt als betrieblicher Grund für eine Kündigung in Frage, sofern man die Dringlichkeit erkennen kann; diese ist dann gegeben, wenn ohne weitere Umstände der Arbeitsanfall so zurückgeht, dass das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung für einen oder mehrere Arbeitnehmer entfällt und deshalb die Weiterbeschäftigung nicht möglich ist.3. Zur Darlegung einer wirtschaftlichen Notlage sind mindestens drei Jahre zu berücksichtigen, um eine Verstetigung oder Verschlechterung von Entwicklungen erkennen zu können.