LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2006
6 Sa 1015/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, 2 § 2 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1761
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 675/04

Unwirksame Änderungskündigung zur Lohnkürzung bei Umsatzrückgang in Konzernunternehmen - unzureichende Darlegungen zur wirtschaftlichen Notlage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 1015/05

DRsp Nr. 2007/11755

Unwirksame Änderungskündigung zur Lohnkürzung bei Umsatzrückgang in Konzernunternehmen - unzureichende Darlegungen zur wirtschaftlichen Notlage

1. Grundsätzlich ist es möglich, eine Entgeltminderung im Wege einer Änderungskündigung nach § 2 KSchG herbeizuführen, wobei dies jedoch eine Situation voraussetzt, die ohne Ausspruch der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung nach sich ziehen wird; die Voraussetzungen an die Wirksamkeit einer derartigen Änderungskündigung sind nicht geringer als die, die an eine Beendigungskündigung zu stellen sind.2. Maßstab für die Prüfung der Sozialwidrigkeit einer ordentlichen Änderungskündigung ist nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sondern allein die soziale Rechtfertigung der Änderung von Arbeitsbedingungen und damit ein aus Sicht der Arbeitgeberin milderer Maßstab; das Änderungsangebot der Arbeitgeberin ist daher maßgebend zu berücksichtigen.3. Die Darlegung der wirtschaftlichen Notlage hat mindestens insgesamt drei Jahre zu umfassen, um eine Verstetigung oder Verschlechterung von Entwicklungen erkennen zu lassen; es reicht nicht aus, die Ergebnisse des Vorjahres und die Planung des Monats März des laufenden Jahres heranzuziehen, insbesondere wenn das Ergebnis für das Vorjahr mit einem positiven Ergebnis endet.