LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.09.2008
5 Sa 211/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1402/07

Unwirksame äußerordentliche Kündigung wegen Beleidigung und Arbeitsverweigerung; Vertraulichkeit der Beleidigung eines Vorgesetzten bei Äußerung im Kollegenkreis; Handlungspflicht der Arbeitgeberin bei unklarer Weisungslage im Betrieb

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.09.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 211/08

DRsp Nr. 2010/5338

Unwirksame äußerordentliche Kündigung wegen Beleidigung und Arbeitsverweigerung; Vertraulichkeit der Beleidigung eines Vorgesetzten bei Äußerung im Kollegenkreis; Handlungspflicht der Arbeitgeberin bei unklarer Weisungslage im Betrieb

1. Bezeichnet der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten gegenüber Kollegen als "Lügner", kann er mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass diese Beleidigung nicht nach außen getragen und der Betriebsfrieden nicht gestört oder das Vertrauensverhältnis der Arbeitsvertragsparteien nicht zerstört wird. 2. Auch ein an sich nicht besonders schwerwiegender Umstand kann eine außerordentliche Kündigung dann rechtfertigen, wenn gleichartige Pflichtverletzungen das Arbeitsverhältnis praktisch von Beginn an "durchziehen"; in diesem Fall kann von einem ungestörten Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht ausgegangen werden.