LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.12.2009
2 Sa 49/09
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 779;
Fundstellen:
AuA 2010, 179
LAGE § 123 BGB 2002 Nr. 6

Unwirksame Anfechtung eines gerichtlichen Abfindungsvergleichs wegen arglistiger Täuschung nach Aufdeckung weiterer Pflichtverletzungen; Umfang der Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 49/09

DRsp Nr. 2010/10666

Unwirksame Anfechtung eines gerichtlichen Abfindungsvergleichs wegen arglistiger Täuschung nach Aufdeckung weiterer Pflichtverletzungen; Umfang der Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers

Wenn der Arbeitgeber seine Kündigung auf schwerwiegende Verfehlungen des Arbeitnehmers stützt, kann er sich durch die Aufdeckung weiterer verschwiegener Vorgänge nach Abschluss eines gerichtlichen Abfindungsvergleiches und einer umfassenden Erledigungsklausel nicht "getäuscht" fühlen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 05.03.2009 - 17 Ca 8063/08 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 779;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines zur Beilegung eines Kündigungsschutzprozesses geschlossenen Prozessvergleichs.

Der am ... 1958 geborene, nach eigenen Angaben ledige und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit 1986 (Kläger) bzw. 01.03.1988 (Beklagte) im D.-K. beschäftigt. Am 01.04.1995 wechselte der Kläger zur Beklagten. Grundlage der Arbeitsbeziehungen ist dort ein Arbeitsvertrag vom 16.05.1995/09.08.1995 (Bl. 43 bis 46 der erstinstanzlichen Akte). Ziffer 10 dieses Arbeitsvertrages lautet:

"Nebenberufliche Erwerbstätigkeit