LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.05.2006
2 Sa 1/06
Normen:
TzBfG § 9 § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 9684/05

Unwirksame Anschlussbefristung bei Verlängerung der Arbeitszeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 1/06

DRsp Nr. 2007/9509

Unwirksame Anschlussbefristung bei Verlängerung der Arbeitszeit

1. Eine Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG liegt nicht vor, wenn die bisherigen Vertragsbedingungen verändert werden. 2. Wird die wöchentliche Arbeitszeit von 20 auf 30 Wochenstunden erhöht und kann die Arbeitgeberin nicht beweisen, dass diese Erhöhung der Arbeitszeit aufgrund des Verlangens der Arbeitnehmerin erfolgt ist, liegt kein Verlängerungsvertrag im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vor sondern der Neuabschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages, der gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verstößt.

Normenkette:

TzBfG § 9 § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2006.