LAG München - Urteil vom 22.06.2006
2 Sa 316/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2 § 14 Abs. 4 § 16 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 12353/05

Unwirksame Arbeitgeberkündigung des befristeten Arbeitsvertrages bei unklarer Vertragsgestaltung

LAG München, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 316/06

DRsp Nr. 2006/27992

Unwirksame Arbeitgeberkündigung des befristeten Arbeitsvertrages bei unklarer Vertragsgestaltung

»Nach behaupteter mündlicher Vereinbarung über wesentliche Fragen des Arbeitsverhältnisses und eine Befristung schließen die Parteien einen umfassenden schriftlichen Arbeitsvertrag, ebenfalls mit einer Befristungsabrede. Es besteht Streit darüber, ob die Befristungsabrede nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam ist (§§ 14 Abs. 4, 16 S. 2 TzBfG) oder deshalb, weil vor der schriftlichen Vereinbarung der Befristung wegen des Formmangels schon ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG).«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2 § 14 Abs. 4 § 16 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung, die während eines befristeten Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wurde.

Die Klägerin war seit dem 11.4.2005 bei der Beklagten beschäftigt. Der Formulararbeitsvertrag vom 13.4.2005 enthält in § 1 folgende Regelung, wobei es sich bei den gesperrt geschriebenen Passagen um handschriftliche Ergänzungen handelt:

"§ 1

(1) Der Arbeitnehmer wird ab dem 11.04.05 für eine Tätigkeit als Reinigungskraft eingestellt.

(2) Das Arbeitsverhältnis wird zunächst zur Probe für die Dauer von drei Monaten abgeschlossen. Auch während der Probezeit ist beiderseits die Kündigung zulässig.