Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung, die während eines befristeten Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wurde.
Die Klägerin war seit dem 11.4.2005 bei der Beklagten beschäftigt. Der Formulararbeitsvertrag vom 13.4.2005 enthält in § 1 folgende Regelung, wobei es sich bei den gesperrt geschriebenen Passagen um handschriftliche Ergänzungen handelt:
"§ 1
(1) Der Arbeitnehmer wird ab dem 11.04.05 für eine Tätigkeit als Reinigungskraft eingestellt.
(2) Das Arbeitsverhältnis wird zunächst zur Probe für die Dauer von drei Monaten abgeschlossen. Auch während der Probezeit ist beiderseits die Kündigung zulässig.
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