LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.11.2012
11 Sa 84/12
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AÜG § 1 Abs. 3; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; Richtlinie 104/2008/EG vom 19.11.2008 Art. 5 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 384/11

Unwirksame Arbeitnehmerüberlassung in Klinikverbund; Feststellungsklage zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum entleihenden Unternehmen bei nicht vorübergehender Überlassung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 84/12

DRsp Nr. 2013/5068

Unwirksame Arbeitnehmerüberlassung in Klinikverbund; Feststellungsklage zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum entleihenden Unternehmen bei nicht vorübergehender Überlassung

1. Wirksame Arbeitnehmerüberlassung setzt voraus, dass diese vorübergehend erfolgen soll (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG).2. Dies ist regelmäßig nicht anzunehmen, wenn ein Entleiher Stellenausschreibungen für unbefristete Arbeitsverhältnisse schaltet, auch wenn er erwähnt, dass die Einstellung durch die verleihenden Personaldienstleister erfolgen soll.3. Rechtsfolge unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung ist auch im Falle nicht vorübergehender Überlassung die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG analog).

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 24.04.2012 - Az. 2 Ca 384/11 - abgeändert.

2.

Es wird festgestellt, dass zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten zu 1 ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung des Klägers als IT-Sachbearbeiter besteht.

3.

Die Berufungsbeklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger für November 2011 die Differenzvergütung i. H. von 192,46 € brutto zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.12.2011.

4.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

5. 6.