LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.06.2010
16 Sa 1036/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 2; BGB § 622 Abs. 5 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AE 2010, 156
FA 2010, 268
LAGE § 622 BGB 2002 Nr. 7
NZA-RR 2010, 465
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 469/08

Unwirksame arbeitsvertragliche Verkürzung der gesetzlich verlängerten Kündigungsfrist

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.06.2010 - Aktenzeichen 16 Sa 1036/09

DRsp Nr. 2010/12546

Unwirksame arbeitsvertragliche Verkürzung der gesetzlich verlängerten Kündigungsfrist

Soweit § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BGB eine Verkürzung der Kündigungsfrist durch einzelvertragliche Vereinbarung zulässt, bezieht sich dies nur auf die Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB. Von den verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB darf nicht durch einzelvertragliche Vereinbarung abgewichen werden.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. April 2009 - 12 Ca 469/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 2; BGB § 622 Abs. 5 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung zum 31. Oktober 2008 oder zum 30. November 2008 geendet hat.

Die Beklagte betreibt ein Transportunternehmen und beschäftigt in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten im Sinne von § 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB. Der am XX.XX.19XX geborene, ledige Kläger war bei ihr als Lkw-Fahrer zu einer Bruttomonatsvergütung von ca. 1470,00 EUR beschäftigt.

Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Blatt 5 bis 9 der Akten verwiesen wird, enthält unter anderem folgende Regelungen: