LAG Hamm - Urteil vom 22.02.2006
18 Sa 1922/05
Normen:
BGB § 387 § 389 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 24.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 716/05

Unwirksame Aufrechnung einer Nettoschadensersatzforderung gegen Bruttolohnforderung

LAG Hamm, Urteil vom 22.02.2006 - Aktenzeichen 18 Sa 1922/05

DRsp Nr. 2006/21518

Unwirksame Aufrechnung einer Nettoschadensersatzforderung gegen Bruttolohnforderung

Die Aufrechnung einer Nettoschadensersatzforderung gegen die Bruttolohnforderung ist gemäß § 387 BGB mangels Gleichartigkeit unwirksam.

Normenkette:

BGB § 387 § 389 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob dem Beklagten der Schadensersatzanspruch, mit dem er die Aufrechnung erklärt, zusteht.

Die am 08.08.1966 geborene Klägerin war aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03.03.2004 (Bl. 7 bis 9 d.A.) seit dem 20.02.2004 in der von dem Beklagten betriebenen Tankstelle tätig. Die Klägerin arbeitete durchschnittlich etwa 85 Stunden im Monat. Am 15.01.2005 war die Klägerin nach dem Schichtplan von 6.00 Uhr bis 12.00 Uhr eingeteilt. Die Schicht von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr nahm der Ehemann der Klägerin wahr. Die Klägerin löste ihn um 9.00 Uhr ab und beendete die Schicht um 12.00 Uhr.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 02.02.2005 zum 16.02.2005.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Restvergütung für die Zeit von November 2004 bis März 2005 in Höhe von 2.278,48 EUR verlangt.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe am 15.01.2005 die Gesamteinnahmen der Schicht in den dafür vorgesehenen Beutel getan und in den Haustresor geworfen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,