LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.03.2006
2 Sa 90/04
Normen:
BGB § 613a § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 02.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 738/02

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei bloßer Verlagerung des Arbeitsplatzes im Gemeinschaftsbetrieb

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 90/04

DRsp Nr. 2007/9516

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei bloßer Verlagerung des Arbeitsplatzes im Gemeinschaftsbetrieb

Wird der Begriff des Gemeinschaftsbetriebs auch im Kündigungsschutzrecht akzeptiert, ist es rechtlich unerheblich, in welches Unternehmen der Arbeitsplatz im Gemeinschaftsbetrieb eingegliedert ist; eine Verlagerung des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebs lässt den Arbeitsplatz nicht entfallen, so dass im Einzelfall eine betriebsbedingte Kündigung nur dann in Betracht kommen kann, wenn der Gemeinschaftsbetrieb aufgelöst wird.

Normenkette:

BGB § 613a § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier außerordentlicher betriebsbedingter Kündigungen mit sozialer Auslauffrist vom 06.12.2002 und 10.12.2002 zum 30.06.2003.