LAG München - Urteil vom 03.05.2006
9 Sa 1270/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 19.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 2399/04

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in Konzernunternehmen

LAG München, Urteil vom 03.05.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 1270/05

DRsp Nr. 2007/17768

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in Konzernunternehmen

1. Ist der Arbeitnehmer über Jahre hinweg bei einem anderen Konzernunternehmen beschäftigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, vor einer betriebsbedingten Kündigung (infolge Einstellung eigener Geschäftstätigkeit) zunächst für eine Weiterbeschäftigung im Konzernunternehmen zu sorgen.2. Das gilt er recht im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGG, da bei einer außerordentlichen Kündigung an die Erforderlichkeit der Kündigung gesteigerte Anforderungen zu stellen sind.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger, geboren am , verheiratet und Vater von drei Kindern, Diplom-Ingenieur, ist seit 15.5.1975 beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger, dem T. beschäftigt. Bis Februar 1984 war er auf dem Gebiet der Bauüberwachung von Kernkraftwerken eingesetzt, seit Februar 1984 als amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr. Das Monatsentgelt des Klägers betrug zuletzt circa EUR 7.200,-.

In Ziff. 12 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 7./14.5.1976 ist unter anderem geregelt: