Der Kläger, geboren am , verheiratet und Vater von drei Kindern, Diplom-Ingenieur, ist seit 15.5.1975 beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger, dem T. beschäftigt. Bis Februar 1984 war er auf dem Gebiet der Bauüberwachung von Kernkraftwerken eingesetzt, seit Februar 1984 als amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr. Das Monatsentgelt des Klägers betrug zuletzt circa EUR 7.200,-.
In Ziff. 12 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 7./14.5.1976 ist unter anderem geregelt:
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