LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.04.2006
10 Sa 991/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3192/04

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei Beleidigung des Arbeitgebers - überwiegendes Fortsetzungsinteresse der langjährig beschäftigten Arbeitnehmerin bis Ablauf ordentlicher Kündigungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.04.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 991/05

DRsp Nr. 2007/1154

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei Beleidigung des Arbeitgebers - überwiegendes Fortsetzungsinteresse der langjährig beschäftigten Arbeitnehmerin bis Ablauf ordentlicher Kündigungsfrist

Auch wenn das zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin notwendige Vertrauensverhältnis in Folge grober Beleidigungen seitens der Arbeitnehmerin zerrüttet ist, sind bei Kündigungsausspruch zugunsten der Arbeitnehmerin deren sehr lange Betriebszugehörigkeit (21 Jahre) sowie ihr fortgeschrittenes Alter von 61 Jahren zu berücksichtigen, so dass insgesamt gegenüber dem Interesse der Arbeitgeberin an sofortiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse der Arbeitnehmerin überwiegt, das Arbeitsverhältnis jedenfalls noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen sowie einer vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung und um Zahlungsansprüche der Klägerin.

Die am 24.03.1943 geborene Klägerin war im Betrieb der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 21.04.1983, zuletzt als Pflegedienstleiterin beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in der Regel ca. 100 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.