Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen sowie einer vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung und um Zahlungsansprüche der Klägerin.
Die am 24.03.1943 geborene Klägerin war im Betrieb der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 21.04.1983, zuletzt als Pflegedienstleiterin beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in der Regel ca. 100 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.
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