LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.08.2008
5 Sa 240/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; ZPO § 373; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1469/07

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei fehlendem Beweis einer Bedrohung von Mitarbeitern; Anzeichen für unglaubhafte Zeugenaussagen und Unglaubwürdigkeit der Zeugen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 240/08

DRsp Nr. 2009/28558

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei fehlendem Beweis einer Bedrohung von Mitarbeitern; Anzeichen für unglaubhafte Zeugenaussagen und Unglaubwürdigkeit der Zeugen

1. Wer eine außerordentliche Kündigung ausspricht, hat alle Umstände darzulegen und zu beweisen, die den Vorwurf vertragswidrigen und schuldhaften Handelns sowie die Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung betreffen. 2. Schildern alle drei in der Beweisaufnahme vernommenen Zeugen zunächst konkret einen bestimmten Vorfall, an den sie sich offensichtlich auch erinnern können, ohne damit jedoch die jeweils zugeordnete Beweisfrage zu beantworten, und müssen alle Zeugen im Verlaufe ihrer Vernehmung einräumen, dass sie die zunächst schriftlich niedergelegten Äußerungen in dem angegebenen Umfang nicht bestätigen können und haben zwei der Zeugen zumindest insoweit die Unwahrheit gesagt, als es um die vorhergehende Absprache mit dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin geht, liegt der Eindruck nahe, dass die Aussagen der Zeugen in Teilbereichen abgesprochen sind und jedenfalls nicht in vollem Umfang den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

Tenor:

1)Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.12.2007 - 1 Ca 1469/07 v - wird zurückgewiesen.

2)Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.