LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.11.2006
7 Sa 618/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BAT § 54 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1923/04

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei privater Internetnutzung trotz ausdrücklichen Verbots - Interessenabwägung zugunsten des älteren und langjährig beschäftigten Schwerbehinderten bei Fehlen von Schaden und Arbeitsversäumnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 618/06

DRsp Nr. 2007/17847

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei privater Internetnutzung trotz ausdrücklichen Verbots - Interessenabwägung zugunsten des älteren und langjährig beschäftigten Schwerbehinderten bei Fehlen von Schaden und Arbeitsversäumnis

Hat der Arbeitnehmer erheblich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, indem er ausdrücklich und fortlaufend das wiederholte Verbot des Arbeitgebers missachtet hat, das Internet privat zu nutzen und innerhalb von mehr als zwei Monaten fast täglich (insgesamt in erheblichem Umfang) privat im Internet gesurft hat, ist im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner Schwerbehinderung und seines Alters auf dem Arbeitsmarkt wohl keine adäquate neue Beschäftigung finden wird, er seit mehr als 30 Jahren beanstandungsfrei bei der Arbeitgeberin beschäftigt ist, durch die private Internetnutzung keine zusätzlichen Kosten entstanden sind und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß gearbeitet hat.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BAT § 54 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand: