LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.10.2004
12 Sa 107/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 142/04

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei unerlaubtem Genuss einer Tasse Kaffe durch Hotelmitarbeiterin - ordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei vorsätzlichem Verstoß gegen Arbeitgeberweisung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2004 - Aktenzeichen 12 Sa 107/04

DRsp Nr. 2006/21440

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei unerlaubtem Genuss einer Tasse Kaffe durch Hotelmitarbeiterin - ordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei vorsätzlichem Verstoß gegen Arbeitgeberweisung

1. Der Wert einer von einer Hotelmitarbeiterin getrunkenen Tasse Kaffee bewegt sich jenseits der Grenze der finanziellen Wahrnehmbarkeit, da Kaffee insbesondere bei büfettmäßiger Betreibung eines Hotelfrühstücks nicht tassen- oder kännchenweise verkauft wird sondern dem Gast normalerweise im Rahmen des Üblichen zur freien Verfügung steht; der reine Wert einer aufgebrühten Tasse Kaffee beläuft sich überschlägig auf kaum mehr als EUR 0,20.3. Es kann nicht allein von der Definitionsmacht der kündigenden Person abhängen, ob eine Angelegenheit zur Vertrauenssache erklärt wird oder nicht; die subjektiven Vorstellungen des Kündigenden allein reichen nicht aus.3. Setzt sich die Arbeitnehmerin demonstrativ über eine wenige Tage zuvor ergangene Direktive der Arbeitgeberin bewusst hinweg, führt diese vorsätzliche Begehungsweise auch ohne Abmahnung zur Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;

Tatbestand: