LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.11.2006
6 Sa 467/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2802/05

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei vorzeitigem Verlassen des Arbeitsplatzes trotz einschlägiger Abmahnungen - Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers - wirksame ordentliche verhaltenbedingte Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 467/06

DRsp Nr. 2007/17848

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei vorzeitigem Verlassen des Arbeitsplatzes trotz einschlägiger Abmahnungen - Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers - wirksame ordentliche verhaltenbedingte Kündigung

1. Auch wenn der Arbeitnehmer zum wiederholten Male trotz einschlägiger Abmahnung seinen Arbeitsplatz vorzeitig verlassen und sich bei seinem Vorgesetzten nicht ordnungsgemäß abgemeldet hat, ist der Arbeitgeberin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar, wenn das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes bis zum Ablauf der Kündigungsfrist das Interesse der Arbeitgeberin, wegen Betriebsablaufstörungen das Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden, überwiegt.2. Allein durch das vorzeitige Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Genehmigung des Arbeitgebers wird das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt; bei der Interessenabwägung zu sind zu Lasten des Arbeitnehmers dessen Uneinsichtigkeit und die damit verbundene Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand: