LAG München - Urteil vom 12.03.2014
5 Sa 789/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 11596/12

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Krankenschwester im Intensivbereich wegen Alkoholerkrankung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur negative Zukunftsprognose

LAG München, Urteil vom 12.03.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 789/13

DRsp Nr. 2016/2600

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Krankenschwester im Intensivbereich wegen Alkoholerkrankung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur negative Zukunftsprognose

1. Eine Alkoholkrankheit des Arbeitnehmers ist nicht als wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB ungeeignet. Ob Gründe für eine derartige außerordentliche Kündigung vorliegen, ist, wie bei einer ordentlichen Kündigung, in den drei Stufen negative Zukunftsprognose, Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und Interessenabwägung zu prüfen. Für eine außerordentliche Kündigung ist auf allen Prüfungsstufen der besondere Maßstab des § 626 Abs. 1 BGB zu beachten. 2. Zwar sind bei einer alkoholbedingten Suchtkrankheit geringere Anforderungen an die negative Zukunftsprognose zu stellen. Wenn der Arbeitnehmer weiterhin therapiebereit ist, gibt es aber keinen Erfahrungssatz, dass der erste Rückfall nach einer zunächst erfolgreichen Entwöhnungskur und längerer Abstinenz einen endgültigen Fehlschlag jeglicher Alkoholtherapie für die Zukunft bedeutet.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 14.08.2013 - Az. 22 Ca 11596/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von fünf Kündigungen.