LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.12.2013
6 Sa 203/13
Normen:
BGB § 140; BGB § 241 Abs. 2; BGB 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt.; BPersVG § 79 Abs. 1 S. 1; BPersVG § 79 Abs. 3 S. 1; BPersVG § 108 Abs. 2; TV-L § 34 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2161 b/12

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Küchenhelferin bei Aushändigung von Essensresten durch Kollegenunwirksame ordentliche Kündigung bei fehlender Mitwirkung des Personalrats

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 203/13

DRsp Nr. 2014/4248

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Küchenhelferin bei Aushändigung von Essensresten durch Kollegen unwirksame ordentliche Kündigung bei fehlender Mitwirkung des Personalrats

1. Begeht die Arbeitnehmerin bei oder im Zusammenhang mit ihrer Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche (strafbare) Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen ihrer Arbeitgeberin, verletzt sie in schwerwiegender Weise ihre schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) und missbraucht das in sie gesetzte Vertrauen; auch die Entwendung geringwertiger Gegenstände ist an sich geeignet, den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zu rechtfertigen.