LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.09.2010
2 Sa 509/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
AE 2010, 243
ArbR 2010, 532
ArbRB 2010, 366
AuA 2010, 674
AuR 2010, 483
BB 2010, 2498
DB 2010, 2229
GWR 2010, 510
LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 29
NZA-RR 2010, 633
RDV 2010, 287
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 12088/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Zugansagerin wegen Betruges oberhalb der Bagatellgrenze; grobe und schwerwiegende Pflichtverletzung außerhalb des Kernbereichs der Beschäftigung durch Vorlage einer Gefälligkeitsquittung zur Abrechnung einer Jubiläumsfeier; Stellenwert der langjährigen beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit bei der Interessenabwägung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 509/10

DRsp Nr. 2010/17168

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Zugansagerin wegen Betruges oberhalb der Bagatellgrenze; grobe und schwerwiegende Pflichtverletzung außerhalb des Kernbereichs der Beschäftigung durch Vorlage einer Gefälligkeitsquittung zur Abrechnung einer Jubiläumsfeier; Stellenwert der langjährigen beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit bei der Interessenabwägung

1. Vermögensstraftaten gegenüber dem Arbeitgeber sind als "wichtiger Grund" im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB "an sich" zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung geeignet. Die Wirksamkeit der Kündigung ist dann im Rahmen einer auf den Einzelfall bezogenen umfassenden Interessenabwägung zu prüfen (ständige Rechtsprechung des BAG). 2. Den Hinweisen, die der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts ausweislich der Pressemitteilung in seiner nunmehrigen Entscheidung vom 10.06.2010 (BAG vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - "Pfandbon") für die diesbezüglich anzustellende Interessenabwägung gegeben hat, ist zu entnehmen, dass einer sehr langjährigen beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit und dem damit angesammelten Vertrauenskapital ein sehr hoher Wert im Rahmen der Interessenabwägung zukommt, so dass auch eine erhebliche Pflichtverletzung - jedenfalls im "Erstfalle" - nicht ohne weiteres zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen muss.