ArbG Berlin, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 12088/09
Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Zugansagerin wegen Betruges oberhalb der Bagatellgrenze; grobe und schwerwiegende Pflichtverletzung außerhalb des Kernbereichs der Beschäftigung durch Vorlage einer Gefälligkeitsquittung zur Abrechnung einer Jubiläumsfeier; Stellenwert der langjährigen beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit bei der Interessenabwägung
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 509/10
DRsp Nr. 2010/17168
Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Zugansagerin wegen Betruges oberhalb der Bagatellgrenze; grobe und schwerwiegende Pflichtverletzung außerhalb des Kernbereichs der Beschäftigung durch Vorlage einer Gefälligkeitsquittung zur Abrechnung einer Jubiläumsfeier; Stellenwert der langjährigen beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit bei der Interessenabwägung
1. Vermögensstraftaten gegenüber dem Arbeitgeber sind als "wichtiger Grund" im Sinne von § 626 Abs. 1BGB "an sich" zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung geeignet. Die Wirksamkeit der Kündigung ist dann im Rahmen einer auf den Einzelfall bezogenen umfassenden Interessenabwägung zu prüfen (ständige Rechtsprechung des BAG).2. Den Hinweisen, die der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts ausweislich der Pressemitteilung in seiner nunmehrigen Entscheidung vom 10.06.2010 (BAG vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - "Pfandbon") für die diesbezüglich anzustellende Interessenabwägung gegeben hat, ist zu entnehmen, dass einer sehr langjährigen beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit und dem damit angesammelten Vertrauenskapital ein sehr hoher Wert im Rahmen der Interessenabwägung zukommt, so dass auch eine erhebliche Pflichtverletzung - jedenfalls im "Erstfalle" - nicht ohne weiteres zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen muss.
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