LAG Hamm - Urteil vom 19.12.2006
5 Sa 642/06
Normen:
BGB § 140 § 626 Abs. 2 Satz 2 ; BAT § 54 Abs. 2 ; LPVG NW § 72 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 364/05

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines angestellten Lehrers bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist - Zurechnung des Wissens des nichtkündigungsberechtigter Schulleiters - fehlerhafte Personalratsanhörung bei Umdeutung unwirksamer außerordentlicher in ordentliche Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 642/06

DRsp Nr. 2007/11669

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines angestellten Lehrers bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist - Zurechnung des Wissens des nichtkündigungsberechtigter Schulleiters - fehlerhafte Personalratsanhörung bei Umdeutung unwirksamer außerordentlicher in ordentliche Kündigung

»1. Die kündigungsberechtigte Dienststelle des öffentlichen Arbeitgebers muss sich die Kenntnis eines nicht kündigungsberechtigten Leiters eines Gymnasiums von einem Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB zurechnen lassen.2. Die vorbehaltlose Zustimmung des nach § 72 a Abs. 2 Satz 1 LPVG NW zu einer außerordentlichen Kündigung beteiligten Personalrats ersetzt nicht dessen nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 LPVG notwendige Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung, auf die im Prozess im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB zurückgegriffen wird.«

Normenkette:

BGB § 140 § 626 Abs. 2 Satz 2 ; BAT § 54 Abs. 2 ; LPVG NW § 72 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von dem beklagten Land ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung.