LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.11.2009
13 Sa 1766/09
Normen:
BBiG § 22 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
EzB BBiG § 22 Abs 2 Nr. 1 Nr. 68
LAGE § 22 BBiG 2005 Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7044/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses wegen außerbetrieblicher Straftat

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 1766/09

DRsp Nr. 2010/336

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses wegen außerbetrieblicher Straftat

Die außerordentliche Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses wegen einer außerbetrieblichen Straftat kann im Einzelfall unwirksam sein.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.07.2009 - 5 Ca 7044/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBiG § 22 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses wegen einer außerhalb des Betriebes begangenen Straftat des Auszubildenden.