LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.08.2011
5 Sa 3/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 626 Abs. 1; BBiG § 22 Abs. 2; KSchG § 4; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 111 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 71/10

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses wegen Diebstahls zum Nachteil Dritter während der Freizeit; Ausschluss der Klagefrist bei Bestand eines Schlichtungsausschusses; Kündigungsschutzklage eines Auszubildenden bei Funktionsunfähigkeit des Schlichtungsausschusses

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.08.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 3/11

DRsp Nr. 2011/17369

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses wegen Diebstahls zum Nachteil Dritter während der Freizeit; Ausschluss der Klagefrist bei Bestand eines Schlichtungsausschusses; Kündigungsschutzklage eines Auszubildenden bei Funktionsunfähigkeit des Schlichtungsausschusses

Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung (§ 4, § 13 Absatz 1 Satz 2 KSchG) sind auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn gemäß § 111 Absatz 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss stattfinden muss. Einer späteren Klageerhebung kann dann allenfalls der Einwand der Prozessverwirkung entgegengehalten werden (BAG 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - BAGE 61, 258 = AP Nr. 21 zu § 4 KSchG 1969 = DB 1990, 586).

Leitsätze der Redaktion: 1. Straftaten, die ein Arbeitnehmer außerhalb des Arbeitsverhältnisses in seiner Freizeit begeht, können die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur rechtfertigen, wenn sich die Straftat oder die darauf folgende Sanktion auf das Arbeitsverhältnis auswirkt; entsprechendes gilt für Berufsausbildungsverhältnisse.