LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.11.2009
8 TaBV 29/09
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1; KSchG § 15 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 37/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen Schlechtleistung; Ausschluss der außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist gegenüber Betriebsratsmitglied; unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 8 TaBV 29/09

DRsp Nr. 2010/6146

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen Schlechtleistung; Ausschluss der außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist gegenüber Betriebsratsmitglied; unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin

1. Quantitativ oder qualitativ schlechte Leistungen des Arbeitnehmers berechtigen die Arbeitgeberin (nach vorheriger Abmahnung) regelmäßig nur zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung; der Arbeitgeberin ist es in diesen Fällen in der Regel zumutbar, das Arbeitverhältnis noch für die Dauer der Kündigungsfrist fortzusetzen. 2. Gegenüber dem in § 15 KSchG geschützten Personenkreis ist eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist ausgeschlossen, weil sie in den Fällen, in denen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist, nicht aber bis zum Auslaufen des Sonderkündigungsschutzes zumutbar ist, zur einer Kündigung führen würde, die im Ergebnis der (eigentlich ausgeschlossenen) ordentlichen Kündigung gleichkommt.

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.04.2009 - 3 BV 37/08 - wie folgt abgeändert:

Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1; KSchG § 15 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;