LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.12.2009
11 Sa 263/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 3; KSchG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2360/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Bezirksleiters wegen Beleidigung einer Mitarbeiterin; Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Einstellungsberechtigung im Rahmen eines Auflösungsantrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 263/09

DRsp Nr. 2010/5301

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Bezirksleiters wegen Beleidigung einer Mitarbeiterin; Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Einstellungsberechtigung im Rahmen eines Auflösungsantrages

1. Die Äußerung "Jawohl, mein Führer" gegenüber einer im Verkaufssekretariat tätigen Mitarbeiterin ist als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung an sich geeignet; durch diese Äußerung verletzt der Arbeitnehmer die Mitarbeiterin in ihrer Ehre. 2. Erfolgt die Äußerung allein gegenüber der Mitarbeiterin ist sie vom Arbeitnehmer aus nicht dazu bestimmt, an den Verkaufsleiter oder den Niederlassungsleiter als gemeinsame Vorgesetzte weitergegeben zu werden, ist eine Beleidigung des Verkaufsleiters durch diese Äußerung auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Mitarbeiterin den Arbeitnehmer in dessen Auftrag an fehlende Unterlagen erinnert hat. 3. Aus der Äußerung lässt sich nicht entnehmen, dass sich diese unabhängig von der konkreten Situation und der vorangehenden Wortwahl der Mitarbeiterin auch auf den gemeinsamen Vorgesetzten beziehen soll.