LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.09.2004
15 Sa 39/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 ; SGB IX § 68 Abs. 1 § 85 § 91 § 91 Abs. 1 § 91 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG 102 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 297
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 16.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 8669/03

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei irriger Annahme fiktiver Zustimmung des Integrationsamtes - erneute Anhörung des Betriebsrates bei weiterer Kündigung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.09.2004 - Aktenzeichen 15 Sa 39/04

DRsp Nr. 2005/4525

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei irriger Annahme fiktiver Zustimmung des Integrationsamtes - erneute Anhörung des Betriebsrates bei weiterer Kündigung

1. Auch für die außerordentliche, mit einer sozialen Auslauffrist ausgesprochene Kündigung eines Schwerbehinderten wie eines gleichgestellten behinderten Arbeitnehmers ist die Zustimmung des Integrationsamtes nach § 91 SGB IX erforderlich.2. Der Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen oder gleichgestellten behinderten Arbeitnehmer schon dann erklären, wenn ihm das Integrationsamt seine Zustimmung innerhalb der zweiwöchigen Entscheidungsfrist mündlich oder fernmündlich bekannt gegeben hat; fehlt es an einer solchen Bekanntgabe, hat das Integrationsamt jedoch die beantragte Zustimmung innerhalb der Entscheidungsfrist erteilt und den Bescheid zur Post gegeben, kann der Arbeitgeber erst dann wirksam kündigen, wenn ihm der Bescheid auf andere Weise, etwa durch postalische Übersendung, zugegangen ist (§ 39 Abs. 1 SGB X).