LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.08.2010
6 Sa 44/10
Normen:
BGB § 241 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1123/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Sperr- und Nachkassierers wegen Unterschlagung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur vorsätzliche Pflichtverletzung; Anzeichen für gutgläubige Entgegennahme einer Überzahlung in videoüberwachten Räumlichkeiten

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.08.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 44/10

DRsp Nr. 2011/7038

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Sperr- und Nachkassierers wegen Unterschlagung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur vorsätzliche Pflichtverletzung; Anzeichen für gutgläubige Entgegennahme einer Überzahlung in videoüberwachten Räumlichkeiten

1. Wirft die Arbeitgeberin einem ihrer Sperr- und Nachkassierer vor, durch eine nicht gemeldete Unregelmäßigkeit eines Einzahlungsautomaten 50 EUR unterschlagen zu haben, und ist die Ausgabe des maßgeblichen 50-Euro-Scheins bekanntermaßen in zeitlicher Hinsicht exakt zuzuordnen und unter Zuhilfenahme der Videoaufzeichnung mit der Person des Arbeitnehmers zu verknüpfen und spielt sich der gesamte Vorgang in Anwesenheit eines Kollegen ab, der von dem Arbeitnehmer über den Vorgang informiert wird, ist es als lebensfremd anzusehen, dass ein Mitarbeiter, der dergestalt "überwacht wird", Kundengelder unterschlägt, obwohl ihm eindeutig klar sein muss, dass dieser Vorgang innerhalb kürzester Zeit aufgedeckt wird.