LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.05.2008
6 Sa 818/07
Normen:
BGB § 314 Abs. 2 § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1151/07

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Vertriebsleiters ohne vorherige Abmahnung bei rüdem Umgang mit Kunden und Mitarbeitern

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 818/07

DRsp Nr. 2008/14896

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Vertriebsleiters ohne vorherige Abmahnung bei rüdem Umgang mit Kunden und Mitarbeitern

Weisen Verhaltensweisen des Arbeitnehmers (wie rüder Umgangston mit Mitarbeitern des Fuhrparks, barscher Befehlston, Führen von Verkaufsgesprächen mit Sonnenbrille, Imitierung der Stimme Hitlers, Fahren entgegen der Einbahnstraße im Werksgelände, der weitere Gebrauch des Nazi-Jargons und der Inhalt verschiedener E-Mails) zwar Züge auf, die auf erhebliche psychische Probleme und einer Überforderung des Arbeitnehmers in seiner neuen Rolle als Vertriebsleiter hinweisen, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, dass es an einer Steuerungsfähigkeit des Arbeitnehmers fehlt und eine Abmahnung keine Veränderung der Verhaltensweise herbeiführen kann; Sinn einer solchen Reaktion der Arbeitgeberin ist es gerade, den Arbeitnehmer zum Überdenken seines Umgangs mit Mitarbeitern, Kunden und seiner sonstigen Verhaltens vor Ausspruch einer Kündigung zu veranlassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2 § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlichen Kündigungen, einer vorsorglich ordentlichen Kündigung und einen hilfsweise gestellten Auflösungsantrag des beklagten Arbeitgebers.