LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.05.2006
10 Sa 6/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; EFZG § 5 Abs. 1 ; TVAL II § 44 Nr. 1 b § 45 ; SchutzTV § 8 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1257/05

Unwirksame außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers bei wiederholt verspäteter Krankmeldung - überwiegendes Fortsetzungsinteresse bei langer Beschäftigungszeit und nicht schwerwiegenden Verstößen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 6/06

DRsp Nr. 2007/1145

Unwirksame außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers bei wiederholt verspäteter Krankmeldung - überwiegendes Fortsetzungsinteresse bei langer Beschäftigungszeit und nicht schwerwiegenden Verstößen

1. Die Verletzung der in § 5 Abs. 1 EFZG normierten Anzeigepflicht rechtfertigt in der Regel (auch nach vorheriger Abmahnung) lediglich den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung; ein an sich wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB kann jedoch gegeben sein, wenn die Krankmeldung mehrfach trotz Abmahnung unterlassen worden ist und sich das Fehlverhalten des Arbeitnehmers damit als beharrliche Arbeitspflichtverletzung darstellt.2. Bei einem tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer ist stets zu prüfen, ob als milderes Mittel gegenüber einer außerordentlichen fristlosen Kündigung eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist in Betracht kommt; eine außerordentliche Kündigung ohne Gewährung einer derartigen Auslauffrist ist nur dann gerechtfertigt, wenn es dem Arbeitgeber nicht einmal zumutbar ist, den tariflich unkündbaren Arbeitnehmer auch nur bis zum Ablauf der "fiktiven" Frist zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter zu beschäftigen.