LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.11.2007
1 Sa 202/07
Normen:
BGB § 273 § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1945 b/06

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung bei fehlender Kündigungsdrohung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 1 Sa 202/07

DRsp Nr. 2008/4380

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung bei fehlender Kündigungsdrohung

1. Die beharrliche Arbeitsverweigerung setzt in der Person der Arbeitnehmerin Nachhaltigkeit im Willen voraus; die Arbeitnehmerin muss die ihr übertragene Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leisten wollen. 2. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn die Arbeitnehmerin ankündigt, dass sie gegebenenfalls ab dem 11.10.2006 von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und damit ihrer Arbeitspflicht ab diesem Zeitpunkt bis auf Weiteres nicht mehr nachkommen werde. 3. Die Ankündigung des Prozessbevollmächtigten, dass er für den Fall der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts der Arbeitgeberin raten werde, "unverzüglich alle erforderlichen Schritte einzuleiten", ohne nähere Ausführungen dazu, um welche konkreten Schritte es sich dabei handelt, kann nicht als Androhung einer außerordentlichen Kündigung verstanden werden, weil es insoweit an der erforderlichen Klarheit fehlt; der Arbeitgeberin ist daher zuzumuten, die Arbeitnehmerin nach Ausübung ihres vermeintlichen Zurückbehaltungsrechts nochmals zur Arbeitsaufnahme aufzufordern und für den Fall, dass sie dem nicht nachkommt, eine außerordentliche Kündigung anzudrohen.