LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.12.2010
3 Sa 513/10
Normen:
BGB § 140; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2350/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung des Geschäftsführers; zumutbare Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei Auswirkung zerrütteter Ehe auf das Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 513/10

DRsp Nr. 2011/6403

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung des Geschäftsführers; zumutbare Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei Auswirkung zerrütteter Ehe auf das Arbeitsverhältnis

1. Die Arbeitnehmerin unterliegt aufgrund des Arbeitsverhältnisses nicht nur der Arbeitspflicht gemäß § 611 Abs. 1 BGB sondern auch allgemeinen Verhaltens- und Anstandspflichten; insbesondere gemäß § 241 Abs. 2 BGB ist sie verpflichtet, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Arbeitgeberin zu nehmen. 2. Verstöße gegen Rücksichtnahmepflichten durch Beleidigungen des Geschäftsführer und ungebührliches Verhalten, die ihren Grund nicht im arbeitsrechtlichen Leistungsaustausch im Rahmen des § 611 Abs. 1 BGB sondern erkennbar in der zerrütteten Ehe der Arbeitnehmerin mit dem Geschäftsführer haben, können mit Rücksicht auf die schweren (finanziellen) Folgen des sofortigen Verlustes des Arbeitsplatzes (Wegfall der mit der Teilzeitbeschäftigung verbundenen Einkünfte, drohende Sperrfrist nach dem Arbeitsförderungsrecht und Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle) im Zusammenhang mit dem Ansehensverlust einer fristlos Gekündigten im Einzelfall dazu führen, dass der Arbeitgeberin die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist (gerade) noch zuzumuten ist.